Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
Der Mieter wird den Mietgegenstand ordnungsgemäß behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückgeben.
Beschädigungen und Mängel, die bei der Übergabe nicht vorhanden bzw. vermerkt wurden, gehen zu Lasten des Mieters.
Für die Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden (Montag bis Freitag) zu Grunde. Wochenendarbeiten und Mehrstunden werden gesondert berechnet.
Die gesondert berechnete gesetzliche Umsatzsteuer, sowie die gesondert berechneten Versicherungskosten sind zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, sowie die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege täglich durchzuführen (Ölkontrolle, abschmieren usw.). Notwendige Inspektionen und Wartungen sind dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen.
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand nicht überlassen.
Bei Diebstahlschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 25 % des Nettogeräte-Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch 2.500 Euro.
Bei Bruch und Brandschäden beträgt die Haftungsbegrenzung 1.000 Euro.
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